2. Es sei festzustellen, dass die Einzelfirma C._____ seit Januar 2020 nicht mehr besteht und der Handelsregistereintrag zu löschen ist. 3. Es seien keine weiteren Kosten auf mich zu übertragen." 3.2. Am 28. Januar 2025 überwies das Regionale Betreibungsamt R._____ zugunsten des Beklagten den Betrag von Fr. 1'102.05 der Obergerichtskasse. 3.3. Die Klägerin erstattete am 12. Februar 2025 eine Beschwerdeantwort. Sie ersuchte um Prüfung, ob das Verfahren abgeschrieben werden und die vom Beklagten geleistete Zahlung an sie weiter geleitet werden könne. Das Obergericht zieht in Erwägung: