4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Klägerin verrechnet, so dass der Klägerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 300.00 zusteht." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 22. Januar 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 27. Januar 2025 (Postaufgabe am 28. Januar 2025) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen vom 21. Januar 2025 sei aufzuheben und die Konkurseröffnung sei zu widerrufen.