Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.25 (SG.2024.208) Art. 43 Entscheid vom 12. März 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Huber Klägerin A._____ AG, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Konkurs -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten (Inhaber des im Handelsregister des Kantons Luzern eingetragenen Einzelunternehmens "C._____", Q._____) mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamts R._____ vom 25. März 2024 für eine Forderung von Fr. 454.90 nebst Zins zu 5 % seit 23. März 2024, Inkassogebühren von Fr. 95.00, Mahnspesen von Fr. 50.00 sowie (aufgelaufenen) Zins bis am 22. März 2024 von Fr. 25.15. 1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 9. April 2024 zugestellten Zahlungs- befehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 1. November 2024 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Zofingen das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung dem Be- klagten am 24. Juli 2024 mit Wirkung per 2. August 2024 zugestellt worden war und dieser die in Betreibung gesetzte Forderung seither nicht bezahlt hatte. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erkannte am 21. Januar 2025: " 1. Über B._____, […], wird mit Wirkung ab 21. Januar 2025, 08:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau, Amts- stelle S._____, beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuwei- sung durch den leitenden Konkursbeamten. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. 3. Die Klägerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Zofingen für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf ent- stehen. 4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Klägerin verrech- net, so dass der Klägerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 300.00 zusteht." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 22. Januar 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 27. Januar 2025 (Postaufgabe am 28. Januar 2025) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen vom 21. Januar 2025 sei auf- zuheben und die Konkurseröffnung sei zu widerrufen. 2. Es sei festzustellen, dass die Einzelfirma C._____ seit Januar 2020 nicht mehr besteht und der Handelsregistereintrag zu löschen ist. 3. Es seien keine weiteren Kosten auf mich zu übertragen." 3.2. Am 28. Januar 2025 überwies das Regionale Betreibungsamt R._____ zu- gunsten des Beklagten den Betrag von Fr. 1'102.05 der Obergerichts- kasse. 3.3. Die Klägerin erstattete am 12. Februar 2025 eine Beschwerdeantwort. Sie ersuchte um Prüfung, ob das Verfahren abgeschrieben werden und die vom Beklagten geleistete Zahlung an sie weiter geleitet werden könne. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich hierbei um vor dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid entstandene Tatsachen und Beweismittel, die in diesem Entscheid nicht berücksichtigt wurden, weil sie dem erstinstanzlichen Gericht trotz der hier vorgeschriebenen Untersu- chungsmaxime (Art. 255 lit. a ZPO) nicht bekannt waren und auch nicht von einer Partei vorgebracht wurden. Als solche unechte Noven gelten Tatsa- chen, die bis zum Beginn der Urteilsberatung des Konkursgerichts einge- treten, aber im Entscheid nicht berücksichtigt worden sind. Inhaltlich kön- nen diese unechten Noven uneingeschränkt alle für das Konkursbegehren prozessrelevanten Tatsachen und Beweismittel umfassen (ROGER GIROUD/ -4- FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 174 SchKG). Unechte Noven sind zwingend innerhalb der Beschwerdefrist vorzubringen (BGE 139 III 491 E. 4.4). Art. 174 Abs. 2 SchKG erlaubt es dem Schuldner überdies, seine gegen das Konkurserkenntnis erhobene Beschwerde mit bestimmten, erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandenen neuen Tatsachen und Be- weismitteln (echte Noven) zu begründen und damit von der Beschwer- deinstanz die Aufhebung des Konkurses zu erlangen. Diese nach dem erst- instanzlichen Entscheid eingetretenen Konkurshinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachte echte Noven kön- nen ebenfalls nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 136 III 294, 139 III 491; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 20 f. zu Art. 174 SchKG). 2. Der Beklagte verlangt die gerichtliche Feststellung, dass das Einzelunter- nehmen "C._____" seit Januar 2020 nicht mehr bestehe, und zudem die Löschung des Handelsregistereintrags. Auf diesen Antrag ist nicht einzu- treten, da der Eintrag im Handelsregister nicht Gegenstand des vorinstanz- lichen Verfahrens war. Soweit der Beklagte damit bestreiten will, der Kon- kursbetreibung zu unterliegen, gilt Folgendes: Im Hinblick auf die Unterstellung unter die Konkursbetreibung ist nur der Eintrag im schweizerischen Handelsregister massgebend. Darauf, ob die Eintragung rechtsgültig ist oder nicht, kommt es hingegen nicht an. Die Be- treibungsbehörden haben nicht zu prüfen, ob die im Handelsregister erfolg- ten Eintragungen und Löschungen gerechtfertigt sind oder nicht (BGE 120 III 4 E. 4; DOMENICO ACOCELLA, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 7 zu Art. 39 SchKG). Es ist folglich nicht Sache der Betreibungsbehörden bzw. des Konkursge- richts, im Zusammenhang mit einer Konkurseröffnung zu prüfen, ob eine im Handelsregister eingetragene Rechtseinheit noch eine Geschäftstätig- keit aufweist oder nicht. Abzustellen ist einzig auf den Handelsregisterein- trag. Der Beklagte ist auch aktuell noch als Inhaber der "C._____" mit Sitz in Q._____ im Handelsregister des Kantons Luzern eingetragen. Somit be- steht kein Zweifel, dass er im Zeitpunkt der Konkursandrohung der Kon- kursbetreibung unterstand (Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Die Anmeldung einer Löschung eines Einzelunternehmens hätte zudem nicht durch das Konkursgericht, sondern durch den (einzelzeichnungsberechtigten) Inha- ber zu erfolgen (Art. 17 Abs. 1 lit. a HRegV). Beschwerdeantrag 2 ist somit abzuweisen, soweit darauf eintreten ist. -5- 3. 3.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 Rz. 58). 3.2. 3.2.1. Der Beklagte macht mit Beschwerde in der Sache geltend, dass er die Kon- kursforderung bereits am 21. Januar 2025 direkt beim Regionalen Betrei- bungsamt R._____ beglichen habe. 3.2.2. Gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG weist das Konkursgericht das Konkursbe- gehren ab, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zins und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stun- dung gewährt hat. Im Beschwerdeverfahren gilt diese Bestimmung bei kon- kurshindernden Tatsachen, die sich in einem Zeitpunkt vor dem Entscheid des Konkursgerichts verwirklicht haben, uneingeschränkt (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 10 zu Art. 172 SchKG). Weist der Schuldner im Be- schwerdeverfahren nach, dass er die offene Schuld bereits vor der Kon- kurseröffnung bezahlt hat, prüft die Beschwerdeinstanz seine Zahlungsfä- higkeit nicht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 19b zu Art. 174 SchKG). Die Konkurseröffnung erfolgte am 21. Januar 2025 um 08:00 Uhr. Der Be- klagte wurde (unbestrittenermassen) ordnungsgemäss zur Konkursver- handlung vorgeladen (vorinstanzliche Akten [VA] act. 7 ff.) und darüber in- formiert, dass der Konkurs sofort eröffnet wird, wenn er bis zur Verhandlung nicht durch Urkunden beweist, dass entweder die Schuld getilgt oder ge- stundet oder das Konkursbegehren zurückgezogen wurde (VA act. 7). Der Beklagte reicht mit Beschwerde ein Dokument der PostFinance AG ein, welchem sich per 21. Januar 2025 zugunsten des Regionalen Betreibungs- amts R._____ eine Gutschrift von Fr. 1'102.05 mit der Mitteilung "Betrei- bung Nr. xxx" entnehmen lässt. Da die Betreibungsnummer mit derjenigen der vorliegenden, zum Konkurs führenden Forderung identisch ist, hat der Beklagte den Nachweis für die vollständige Zahlung der Forderung an das Regionale Betreibungsamt R._____ zwar erbracht. Nicht nachgewiesen hat er indessen, dass die Zahlung vor der Konkurseröffnung vom 21. Ja- nuar 2025 um 08:00 Uhr erfolgt ist. Gemäss Ausführungen der Klägerin in der Beschwerdeantwort soll der Betrag am 21. Januar 2025 "nachmittags" -6- bezahlt worden sein. Wie es sich damit tatsächlich verhält, braucht jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden. Der Beklagte hat den Beweis dafür, dass die Forderung vor der Konkurseröffnung getilgt wurde, so oder anders nicht erbracht. Zu prüfen ist demnach, ob er seine Zahlungsfähigkeit glaub- haft machen konnte. 3.3. 3.3.1. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Mög- lichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfä- higkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsun- fähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen ge- stellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Be- hauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu las- sen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungs- unfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsun- fähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zah- lungsgewohnheiten des Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Die Zahlungsfähigkeit des Schuldners ist glaubhaft gemacht, wenn die Möglichkeit besteht, den Konkurs noch zu verhindern, falls der Schuldner seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und seine bestehenden Schulden (insbesondere auch Verlustscheine) in absehbarer Zeit abzutra- gen vermag, wobei bestehende Altlasten innert längstens zweier Jahre ab- zutragen sind. Hierzu genügt es, dass sich der Schuldner um die Sanierung seiner ungünstigen finanziellen Situation ernsthaft bemüht und mit Gläubi- gern Abzahlungen vereinbart, die er glaubhaft in der Lage ist, vereinba- rungsgemäss zu leisten. Allerdings genügen blosse Behauptungen des Schuldners nicht; vielmehr sind konkrete Anhaltspunkte, wie Zahlungsbe- lege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldnerische Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kredi- torenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsregister, -7- aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc., erforderlich (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26d zu Art. 174 SchKG). Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zah- lungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Be- treibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungs- register nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3). 3.3.2. 3.3.2.1. Zum Nachweis seiner Zahlungsfähigkeit hat der Beklagte mit der Be- schwerde einen Auszug seines Bankkontos bei der UBS Switzerland AG eingereicht und ausgeführt, dass ihm das Regionale Betreibungsamt R._____ am 20. Januar 2025 Fr. 3'739.65 zurückerstattet habe, da keine Schuld mehr bestehe. Es seien lediglich noch zwei Verlustscheine offen, welche keine laufenden Zahlungsverpflichtungen nach sich zögen, sowie eine Konkursandrohung, die mittlerweile verfallen sei. 3.3.2.2. Allein mit dem Auszug des Bankkontos bei der UBS Switzerland AG, wel- ches per 27. Januar 2025 einen Saldo von Fr. 2'692.85 aufwies, hat der Beklagte seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. Dies umso we- niger, als der positive Saldo auf dem Konto einzig aufgrund der Gutschrift des Regionalen Betreibungsamts R._____ vom 20. Januar 2025 über den Betrag von Fr. 3'739.65 bestand. Regelmässige Einnahmen hat der Be- klagte nicht belegt. Dies wäre höchstens zu vermuten in Bezug auf die Gut- schriften des D._____ von gut Fr. 1'800.00 am 10. Dezember 2024 und am 10. Januar 2025. Damit ist nicht ersichtlich, wie der Beklagte seinen laufen- den Verpflichtungen nachkommen kann. Abgesehen davon hat es der Beklagte unterlassen, mit der Beschwerde einen Auszug aus dem Betreibungsregister einzureichen. Damit lässt sich seine Angabe, dass keine Schuld mehr beim Betreibungsamt bestehe, nicht überprüfen und bleibt ungeklärt, wie hoch seine Schulden sind. Dass solche bestehen, ist bereits aufgrund der Ausführungen des Beklagten in der Beschwerde, wonach noch zwei Verlustscheine und eine Konkursan- drohung bestünden, belegt. 3.4. Zusammenfassend ist es dem Beklagten nicht gelungen, seine Zahlungs- fähigkeit glaubhaft zu machen. Die gegen das Konkurserkenntnis des -8- Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 21. Januar 2025 erhobene Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und seine Parteikosten selber zu tragen. Der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 5. Die Zahlung der Forderungssumme kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Be- schwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu überwei- sen. Diese hat zu entscheiden, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, der die Geldsumme möglicherweise nach der Konkurseröffnung von dritter Seite als Darlehen erworben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung in eigenem Namen vorgenommen hat, zusteht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 25 f. zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher die bei ihr zugunsten des Beklagten durch das Regionale Betreibungsamt R._____ hinterlegten Fr. 1'102.05 an das Konkursamt Aargau zu überwei- sen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegen- den Entscheids den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 1'102.05 an das Konkursamt Aargau zu überweisen. -9- Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Mitteilung nach Rechtskraft: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 12. März 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber