3. Ausgangsgemäss hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 90.00 (Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie ist mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin ist im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, was sie denn auch nicht geltend macht. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.