Damit ist die vor Vorinstanz eingereichte Zahlungsübersicht in keiner Weise geeignet, die Tilgung der hier massgeblichen Forderung glaubhaft zu machen. Soweit der Beklagte im Beschwerdeverfahren weitere Zahlungsnachweise einreicht (Beschwerdebeilagen und Beilagen zur Eingabe vom 24. Oktober 2025), handelt es sich um neue Beweismittel, welche im Beschwerdeverfahren aufgrund der Novenschranke nicht zu berücksichtigen sind (vgl. E. 1 hiervor). Nach dem Dargelegten hat der Beklagte die Tilgung der Forderung nicht glaubhaft gemacht. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.