2.3.2. Das Vorliegen eines im Grundsatz gültigen Rechtsöffnungstitels in Form eines Versicherungsvertrags ist unbestritten. Ebenso wenig wird bestritten, dass die vorliegend massgebliche Prämie der Zusatzversicherung für Dezember 2024 von Fr. 84.40 grundsätzlich geschuldet und fällig ist. Der Beklagte macht denn einzig geltend, die Forderung mit Überweisung vom 28. November 2024 getilgt zu haben. Als Beleg reichte er vor Vorinstanz eine Zahlungsübersicht ein. Der Zahlungsübersicht ist weder zu entnehmen, wer der Empfänger der jeweiligen Zahlung ist, noch, ob die Zahlung tatsächlich ausgeführt wurde.