2.3. 2.3.1. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 SchKG). Die in Betreibung gesetzte Forderung muss zum Zeitpunkt der Einleitung der -5- Betreibung fällig gewesen sein, was vom Gläubiger nachzuweisen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_898/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.1).