2.2. Der Beklagte macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass er entsetzt sei, dass die Klägerin eine falsche Behauptung aufstelle und damit durchkomme. Ferner sei er überrascht, dass Dokumente bzw. Ausdrucke eines "Schweizer Geldinstituts" keine Berücksichtigung finden würden. Der Beklagte sende alle Kontobuchungen vom 1. Januar 2023 bis 15. August 2025 betreffend die Klägerin, woraus jede Zahlung ersichtlich sei. Er verlasse sich auf den nachweislichen Abgang des Geldes von seinem Konto und auf die Kontounterlagen der Bank.