Die provisorische Rechtsöffnung sei für den Betrag von Fr. 84.40 zu gewähren. Für die ausstehende Prämie der Zusatzversicherung sei der Beklagte mittels Schreiben vom 19. Januar 2025 gemahnt worden und ihm sei eine Zahlungsfrist bis am 6. Februar 2025 angesetzt worden. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist sei der Beklagte in Verzug geraten, womit Rechtsöffnung für Zins zu 5 % seit dem 6. Februar 2025 auf den Betrag von Fr. 84.40 zu gewähren sei. Ein genauer Einzelbetrag für allfällige Mahnungen sei den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Klägerin nicht zu entnehmen, womit für die geltend gemachten Mahngebühren keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden könne.