Der Beklagte mache die Einrede der Tilgung geltend und reiche insbesondere eine Zusammenstellung von Belastungen im Zeitraum vom 13. Januar 2023 bis zum 28. Februar 2025 ein. Daraus sei eine Belastung vom 28. November 2024 im Umfang von Fr. 378.75 ersichtlich. Daraus gehe allerdings nicht hervor, an wen diese Bezahlung erfolgt sei. Ferner sei gestützt auf diese Zusammenstellung nicht glaubhaft gemacht, dass diese Zahlung tatsächlich getätigt worden sei. Die provisorische Rechtsöffnung sei für den Betrag von Fr. 84.40 zu gewähren.