Rechtsöffnungstitel dar. Aus der Police der Zusatzversicherung gehe eine monatliche Prämie für die Zusatzversicherung von Fr. 84.40 hervor. Die Prämienrechnung vom 2. November 2024 für den Dezember 2024 weise einen Gesamtbetrag von Fr. 378.75 (Fr. 294.35 KVG und Fr. 84.40 VVG) aus. Nachdem am 22. Dezember 2024 ein Erinnerungsschreiben der Klägerin an den Beklagten versandt worden sei, sei mit Schreiben vom 19. Januar 2024 (recte: 19. Januar 2025) schliesslich die Mahnung erfolgt. Aufgrund des Vorliegens eines provisorischen Rechtsöffnungstitels sei für den Betrag von Fr. 84.40 grundsätzlich provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.