2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, dass die Klägerin einen Versicherungsvertrag vom 10. Juni 2022 betreffend Zusatzversicherung, gültig ab dem 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2025, die Police der Zusatzversicherung, gültig ab dem 1. Januar 2024, die Prämienrechnung vom 2. November 2024 für die Prämie Dezember 2024 sowie das Mahnschreiben vom 19. Januar 2025 eingereicht habe. Der Versicherungsvertrag sei gültig zustande gekommen und stelle einen provisorischen -4-