3. Die Entscheidgebühr von Fr. 80.00 wird der Gesuchstellerin im Verhältnis zu ihrem Obsiegen bzw. Unterliegen im Umfang von Fr. 32.00 auferlegt und mit ihrem Vorschuss von Fr. 80.00 verrechnet. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin Fr. 48.00 direkt zu ersetzen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."