2.5. Am 28. August 2025 (Postaufgabe) reichte der Beklagte eine weitere Eingabe ein. 2.6. Mit Entscheid vom 8. September 2025 erkannt die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden wie folgt: " 1. In teilweiser Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuchs wird der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes E._____ (Zahlungsbefehl vom 17. März 2025; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 6. Juni 2025) für den Betrag von Fr. 84.40 nebst Zins zu 5 % seit 6. Februar 2025 provisorische Rechtsöffnung erteilt. -3- 2. Im Mehrbetrag wird das Gesuch abgewiesen.