2. 2.1. Mit Eingabe vom 26. Mai 2025 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Baden das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 84.40 nebst Zins zu 5 % seit dem 18. März 2025 ("Prämien VVG 12/2024"), Fr. 2.05 ("Zinsen"), Fr. 55.00 ("Mahngebühren, Bearbeitungsgebühr") sowie Fr. 34.00 ("Betreibungskosten"). 2.2. Der Beklagte ersuchte mit Stellungnahme vom 28. Juni 2025 (Postaufgabe) um Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. 2.3. Am 16. Juli 2025 (Postaufgabe) reichte der Beklagte unaufgefordert eine weitere Eingabe ein. 2.4. Mit Eingabe vom 23. Juli 2025 liess sich die Klägerin vernehmen.