174 SchKG; Art. 43 SchKG in bis Ende 2024 geltender Fassung). -6- 2.3.3.2. Der Kontoinformation des Kontos der Beklagten bei der E._____ vom 16. September 2025 lässt sich ein Bankguthaben von Fr. 217'777.75 entnehmen (BB 8). Diese Summe ist bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit bei den liquiden Mitteln mitzuberücksichtigen. Mit dem Saldo ihres Geschäftskontos wäre die Beklagte in der Lage, die aus dem Betreibungsregister hervorgehenden Schulden von mindestens noch Fr. 6'099.20 zu decken.