Gegen die Zahlungsfähigkeit der Beklagten spricht, dass sie Konkursandrohungen anhäuft (insgesamt drei), selbst kleinere Beträge wie z.B. die Betreibungen der D._____ AG, R._____, Nr. ccc vom 16. Januar 2024 über Fr. 40.00, Nr. ddd ebenfalls über Fr. 40.00 sowie Nr. eee über Fr. 60.00 jeweils vom 31. Dezember 2024 nicht bezahlt und ihre Schulden regelmässig durch Zahlung ans Betreibungsamt begleicht (fünf Betreibungen). Als Indiz für die Zahlungsunfähigkeit gilt auch, dass die Beklagte öffentlich-rechtliche Forderungen vernachlässigt, welche bis Ende 2024 grundsätzlich nicht zum Konkurs führen konnten (z.B. Kläger; GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26e zu Art. 174 SchKG;