müssen. Die Konkursforderung belief sich inkl. Entscheidgebühr der Vorinstanz auf Fr. 3'844.95 (VA, act. 11). Die C._____ GmbH überwies für die Beklagte am 9. September 2025, mithin während der Beschwerdefrist, dem Kläger Fr. 3'845.30 sowie Fr. 174.00, insgesamt Fr. 4'019.30 (Beschwerdebeilage [BB] 10, vgl. auch BB 11). Damit ist die Konkursforderung des Klägers getilgt. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung der Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten) ist demnach erfüllt.