2.2. Der Konkursentscheid wurde der Beklagten am 6. September 2025 zugestellt (VA, act. 22). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief damit am 16. September 2025 ab (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO), weshalb die Konkursforderung bis zu diesem Tag getilgt oder hinterlegt sein musste bzw. der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses hätte verzichten -4-