2. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung, auch mit Bezug auf Eintragungen im Handelsregister, zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin." 3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 19. September 2025 die aufschiebende Wirkung. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2025 ersuchte der Kläger darum, aufgrund seiner Ausführungen und der Aktenlage zu entscheiden, unter Kostenfolgen zu Lasten der Beklagten. Das Obergericht zieht in Erwägung: