3. Die vom Gesuchsteller mit Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits bezahlte Spruchgebühr von Fr. 350.00 ist von der Gesuchsgegnerin zu tragen, so dass der Gesuchsteller diesen Betrag gemäss Art. 68 resp. 262 SchKG erheben darf. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 6. September 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte am 16. September 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes: -3- " 1. Der über die Beschwerdeführerin am 1. September 2025 eröffnete Konkurs sei aufzuheben.