Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.255 (SG.2025.123) Art. 10 Entscheid vom 14. Januar 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Kabus Kläger Kanton Aargau, vertreten durch Kantonales Steueramt, […] Beklagte A._____ SA, […] vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Hügi, […] Gegenstand Konkurs -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Kläger betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom 26. August 2024 für eine Forderung von Fr. 2'876.15 nebst 4.75 % Zins seit 23. August 2024 (Forderungsgrund: "Steuerausstand, periodische Steuern gemäss Rechnung und Veranla- gung Nr. bbb vom 12.04.2024, Direkte Bundessteuer für das Steuerjahr 2022") sowie Fr. 31.10 Verzugszins bis 22. August 2024. 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 2. September 2024 zugestellten Zah- lungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag. Die Konkursandrohung vom 11. Februar 2025 wurde der Beklagten am 17. Februar 2025 zugestellt. 2. 2.1. Der Kläger stellte am 5. Juni 2025 beim Bezirksgericht Bremgarten das Konkursbegehren. 2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten erkannte am 1. September 2025 wie folgt: " 1. Über A._____ SA, […], wird mit Wirkung ab 01.09.2025, 14:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Der Gesuchsteller haftet als Gläubiger gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf ent- stehen. 3. Die vom Gesuchsteller mit Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits be- zahlte Spruchgebühr von Fr. 350.00 ist von der Gesuchsgegnerin zu tra- gen, so dass der Gesuchsteller diesen Betrag gemäss Art. 68 resp. 262 SchKG erheben darf. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 6. September 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte am 16. September 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes: -3- " 1. Der über die Beschwerdeführerin am 1. September 2025 eröffnete Kon- kurs sei aufzuheben. 2. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung, auch mit Bezug auf Eintra- gungen im Handelsregister, zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu- lasten der Beschwerdegegnerin." 3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 19. September 2025 die aufschiebende Wirkung. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2025 ersuchte der Kläger darum, aufgrund seiner Ausführungen und der Aktenlage zu entscheiden, unter Kostenfolgen zu Lasten der Beklagten. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). 2. 2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58). 2.2. Der Konkursentscheid wurde der Beklagten am 6. September 2025 zuge- stellt (VA, act. 22). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief damit am 16. Sep- tember 2025 ab (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO), weshalb die Konkursforderung bis zu diesem Tag getilgt oder hinterlegt sein musste bzw. der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses hätte verzichten -4- müssen. Die Konkursforderung belief sich inkl. Entscheidgebühr der Vorinstanz auf Fr. 3'844.95 (VA, act. 11). Die C._____ GmbH überwies für die Beklagte am 9. September 2025, mithin während der Beschwerdefrist, dem Kläger Fr. 3'845.30 sowie Fr. 174.00, insgesamt Fr. 4'019.30 (Be- schwerdebeilage [BB] 10, vgl. auch BB 11). Damit ist die Konkursforderung des Klägers getilgt. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung der Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten) ist demnach erfüllt. 2.3. 2.3.1. Wird die Konkursforderung erst nach der Konkurseröffnung getilgt oder hin- terlegt, kann die Rechtsmittelinstanz diese nur dann aufheben, wenn der Schuldner zusätzlich seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rech- net, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Auf- hebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldneri- schen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, son- dern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierig- keiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung sei- ner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, syste- matisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten ei- nes Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungs- belege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldneri- sche Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsre- gister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc. in Frage (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 26d zu Art. 174 SchKG). -5- Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zah- lungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Be- treibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungs- register nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H). 2.3.2. Hinsichtlich ihrer Zahlungsfähigkeit legte die Beklagte dar, sie sei eine zahlungsfähige Aktiengesellschaft, welche derzeit über liquide Mittel von über Fr. 217'777.75 verfüge. Dem Auszug aus ihrem Betreibungsregister liessen sich – mit einer Ausnahme, bei welcher die Eintragung der Zahlung noch nicht erfolgt sei – keine unbezahlten Betreibungen mehr entnehmen. 2.3.3. 2.3.3.1. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage der Beklagten gibt insbesondere der 10 Einträge umfassende Betrei- bungsregisterauszug des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom 10. September 2025 (BB 9). Die Betreibung des Klägers Nr. aaa vom 26. August 2024 (Konkursforderung) ist am 9. September 2025 durch Til- gung ihm gegenüber erledigt worden. Fünf Betreibungen sind durch Be- zahlung an das Betreibungsamt und eine durch Bezahlung an den Gläubi- ger erledigt (BB 9). Ferner wurde in einer Betreibung über den Betrag von Fr. 2'030.00 Rechtsvorschlag erhoben. Sodann bestehen zwei Konkursan- drohungen des Klägers über insgesamt Fr. 4'243.20 (BB 9). Damit beste- hen noch Schulden von Fr. 6'273.20. Unklar bleibt jedoch, an welche For- derung des Klägers am 9. September 2025 Fr. 174.00 entrichtet wurden (BB 10, S. 2), so dass mindestens noch Fr. 6'099.20 Schulden offen sind. Gegen die Zahlungsfähigkeit der Beklagten spricht, dass sie Konkursan- drohungen anhäuft (insgesamt drei), selbst kleinere Beträge wie z.B. die Betreibungen der D._____ AG, R._____, Nr. ccc vom 16. Januar 2024 über Fr. 40.00, Nr. ddd ebenfalls über Fr. 40.00 sowie Nr. eee über Fr. 60.00 je- weils vom 31. Dezember 2024 nicht bezahlt und ihre Schulden regelmässig durch Zahlung ans Betreibungsamt begleicht (fünf Betreibungen). Als Indiz für die Zahlungsunfähigkeit gilt auch, dass die Beklagte öffentlich-rechtliche Forderungen vernachlässigt, welche bis Ende 2024 grundsätzlich nicht zum Konkurs führen konnten (z.B. Kläger; GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26e zu Art. 174 SchKG; Art. 43 SchKG in bis Ende 2024 geltender Fas- sung). -6- 2.3.3.2. Der Kontoinformation des Kontos der Beklagten bei der E._____ vom 16. September 2025 lässt sich ein Bankguthaben von Fr. 217'777.75 ent- nehmen (BB 8). Diese Summe ist bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit bei den liquiden Mitteln mitzuberücksichtigen. Mit dem Saldo ihres Ge- schäftskontos wäre die Beklagte in der Lage, die aus dem Betreibungsre- gister hervorgehenden Schulden von mindestens noch Fr. 6'099.20 zu de- cken. Ihr Bankguthaben übersteigt die aus dem Betreibungsregister hervorge- henden Schulden um ein Vielfaches. Die Beklagte reichte jedoch keine ak- tuelle Jahresrechnung, keine unterzeichnete Bilanz, keine Zwischenbilanz, keinen Status und keine Steuererklärungen bzw. -einschätzungen ein. So- dann fehlt eine unterzeichnete Kreditorenliste. Somit sind ihre Ausgaben bzw. die noch nicht betriebenen Schulden im Dunkeln geblieben. Die Be- klagte behauptet zwar eine gute Geschäftslage, angesichts der fehlenden Unterlagen ist es ihr jedoch nicht gelungen, ihre Zahlungsfähigkeit glaub- haft zu machen. Es lässt sich nicht sagen, dass ihre Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Es ist ihr nicht gelungen, hinreichend darzutun, dass sie über ausreichende liquide Mittel zur Beglei- chung ihrer im Dunkeln gebliebenen Schulden verfügt. 2.4. Die gegen das Konkurserkenntnis der Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten vom 1. September 2025 gerichtete Beschwerde ist folglich ab- zuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Dem nicht anwaltlich vertretenen Kläger ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da er keine notwendigen Auslagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO geltend gemacht hat und kein begründeter Fall für eine Umtriebsentschädigung ge- mäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (BENEDIKT A. SUTER/CRISTINA VON HOLZEN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 41 zu Art. 95 ZPO), was er auch nicht behauptet. -7- Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids der Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten vom 1. September 2025 aufgehoben und es wird erkannt: 1. Über A._____ SA, […], wird mit Wirkung ab 14. Januar 2026, 16:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die -8- sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). 40 Aarau, 14. Januar 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus