des konkreten Einzelfalls berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 2D_42/2017 vom 28. November 2017 E. 2.5 f.). Der Beklagte kann daher aus dem Bundesgerichtsentscheid 2C_679/2016 vom 11. Juli 2017 nichts zu seinen Gunsten ableiten. So löste in diesem Entscheid der Umstand, dass eine Ermessensveranlagung deutlich zu hoch ausgefallen war, für -7- sich allein gerade keine Nichtigkeit aus (Urteil des Bundesgerichts 2C_679/2016 vom 11. Juli 2017 E. 5.2.3 f.).