2.3.2.2. Ein Nichtigkeitsgrund, welcher der Vollstreckung der rechtskräftigen Ermessensveranlagungsverfügung des Steueramts des Kantons S._____ vom 28. März 2024 entgegenstände, ergibt sich weder aus den Akten noch ist ein solcher vom Beklagten mit der Beschwerde dargetan worden. Der Beklagte wurde für die strittige Steuerperiode (Jahr 2022) nach Ermessen veranlagt. Die Ermessensveranlagungsverfügung war rechtsmittelfähig und mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung versehen (act. 5). Der Beklagte hatte jedoch kein Rechtsmittel ergriffen, so dass der Entscheid über die Ermessensveranlagung in Rechtskraft erwachsen ist (act. 4).