vgl. auch BGE 135 III 315 E. 2.3). Abgesehen von der Frage der Nichtigkeit (vgl. E. 2.3.2 unten) kann im vorliegenden Vollstreckungsverfahren daher nicht mehr auf die vom Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die rechtskräftige Verfügung in der Sache selbst eingegangen werden, wie die Vorinstanz bereits zu Recht im angefochtenen Entscheid erläutert hat. 2.3.2. 2.3.2.1. Fehlerhafte Entscheide bzw. Verwaltungsakte sind in aller Regel nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar, und sie erwachsen dementsprechend durch Nichtanfechtung in Rechtskraft.