2.2. Der Beklagte bringt mit Beschwerde vor, die Rechtskraft der Steuerveranlagung 2022 könne ihm nicht entgegengehalten werden. Er verweist dazu auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_679/2016, 2C_680/2016 vom 11. Juli 2017, wonach in einem sehr ähnlichen Fall einer Anfechtung einer angestellten Ärztin gegen zu hoch veranschlagte Steuerermessenentscheide trotz Fristversäumnis stattgegeben worden sei (Beschwerde S. 1 f.).