28. März 2024 bemängeln wollen, hätte er dies 30 Tage nach Erhalt der Steuerveranlagung mit Einsprache tun müssen. Da die Veranlagungsverfügung gemäss eingereichter Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 30. September 2024 in Rechtskraft erwachsen sei, könne auf den Einwand des Beklagten im vorliegenden Vollstreckungsverfahren nicht eingegangen werden. Für den Betrag von Fr. 8'799.60 sei somit definitive Rechtsöffnung zu erteilen (angefochtener Entscheid E. 3).