2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, dass einer Forderung, die auf einer vollstreckbaren Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde beruhe, gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei. Dies, sofern der Schuldner nicht beweise, dass die Schuld seit Erlass der Verfügung getilgt, gestundet oder verjährt sei. Die vorliegende Verfügung des kantonalen Steueramts falle unter Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Der Beklagte habe in seiner Stellungnahme vom 15. November 2024 geltend gemacht, dass die Ermessensveranlagung fehlerhaft sei, da von einem zu hohen Einkommen ausgegangen worden sei.