Das Obergericht des Kantons Aargau datierte den Eingang der Beschwerde am 28. Januar 2025. Auf dem Briefumschlag der Beschwerde befinden sich keine Hinweise, wonach die Beschwerde noch vor dem 28. Januar 2025 dem Gericht überbracht worden wäre. Die Frage, ob der Beklagte mithilfe anderer Beweismittel die Fristenwahrung darlegen könnte, kann offengelassen werden, da die Beschwerde aus nachfolgenden Gründen ohnehin abzuweisen ist.