Datum lauten wird, hat der Absender aufgrund der Vermutung, wonach das Datum des Stempels mit demjenigen der Übergabe übereinstimmt, geeignete Beweisvorkehrungen zu treffen für die Behauptung, die Sendung schon am Vortag der Abstempelung oder sogar noch früher in einen Briefkasten eingeworfen zu haben, um so die Vermutung zu widerlegen. Diese Grundsätze gelten analog auch dann, wenn die Eingabe direkt in den Briefkasten des zuständigen Gerichts eingeworfen wurde (Urteil des Bundesgerichts 4D_76/2024 vom 13. September 2024 E. 3.4.1 m.H.).