3. 3.1. Mit vom 27. Januar 2025 datierter Eingabe erhob der Beklagte Beschwerde gegen diesen ihm am 16. Januar 2025 in vollständig begründeter Fassung zugestellten Entscheid und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Veranlassung einer "Neuberechnung der definitiven Steuerbeträge für 2022 durch die Finanzbehörden". 3.2. Mit vom 27. Februar 2025 datiertem Gesuch beantragte der Beklagte die unentgeltliche Rechtspflege. 3.3. Es wurde keine Beschwerdeantwort eingeholt. Das Obergericht zieht in Erwägung: