3. Die Entscheidgebühr von CHF 300'00 wird dem Gesuchgegner [=Beklagten] auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Gesuchstellers verrechnet, so dass der Gesuchgegner dem Gesuchsteller den Betrag von CHF 300.00 direkt zu ersetzen hat. -3- 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen."