2. 2.1. Mit Gesuch vom 14. Oktober 2024 ersuchte der Kläger beim Bezirksgericht R._____ um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Forderungen sowie für die Betreibungskosten von Fr. 74.00, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. 2.2. Mit Stellungnahme vom 15. November 2024 (Posteingang) beantragte der Beklagte sinngemäss, es sei das Gesuch um definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 4'915.00 gutzuheissen und ansonsten abzuweisen. 2.3. Das Bezirksgericht R._____, Präsidium des Zivilgerichts, erkannte mit Entscheid vom 9. Dezember 2024 Folgendes: