1. Mit Zahlungsbefehl vom 19. August 2024 betrieb der Kläger den Beklagten in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ für Forderungen von Fr. 8'799.60 nebst Zins zu 4.75 % seit dem 16. August 2024 (1) und Fr. 553.30 (2). Unter "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde angegeben: " (1) Direkte Bundessteuer, Definitive Steuer 2022, Ordentliche Steuern gemäss Veranlagung vom 28.03.2024, und Rechnung vom 28.03.2024 (2) Verzugszins bis 15.08.2024" Der Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am 2. September 2024 zugestellt. Dieser erhob am 3. September 2024 Rechtsvorschlag.