3. Das Prozesskostenvorschussbegehren der Gesuchstellerin und ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. -7- 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 500.00 wird der Klägerin auferlegt. 3. Das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen, soweit es in Bezug auf die Gerichtskosten nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird.