5. Das sinngemässe Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Stellungnahme vom 29. September 2025, S. 2) wird zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht (vgl. E. 2.3.2 oben) abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde des Beklagten wird Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Bezirksgerichts Q._____ vom 22. August 2025 aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: