4. Der Antrag des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren ist hinsichtlich der Gerichtskosten, welche der Klägerin auferlegt werden (E. 3 oben), infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Da der Beklagte mit seiner Beschwerde auch ohne anwaltliche Vertretung erfolgreich war, erweist sich die beantragte unentgeltliche Verbeiständung als nicht notwendig (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO), weshalb das Gesuch diesbezüglich abzuweisen ist.