3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 1 GebührD und § 8 Abs. 1 GebührD). Zudem hat die Klägerin ihre Parteikosten selbst zu tragen. Dem Beklagten ist im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.