2.3.3. Zusammengefasst ist die Beschwerde des Beklagten gutzuheissen und die Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und insofern zu ersetzen, als das Prozesskostenvorschussbegehren und das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung abgewiesen werden.