Die anwaltlich vertretene Klägerin hätte im Zeitpunkt der Stellung ihres Gesuchs bzw. spätestens im Zeitpunkt des Rückzugs des Eheschutzgesuchs die entsprechenden Beweismittel zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit beibringen müssen, was sie nicht getan hat. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht, weshalb es ihr im Zeitpunkt des Rückzugs des Eheschutzgesuchs nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, entsprechende Dokumente selbst einzureichen.