Auch in der Folge reichte die Klägerin die von ihr im Gesuch für die Bedarfsberechnung in Aussicht gestellten Dokumente nicht ein, verwies die Vorinstanz jedoch mit dem Rückzug des Eheschutzgesuchs vom 6. August 2025, falls "zwecks Überprüfung der ehelichen Finanzen weitere Dokumente benötigt [würden]", an den Beklagten. Die anwaltlich vertretene Klägerin hätte im Zeitpunkt der Stellung ihres Gesuchs bzw. spätestens im Zeitpunkt des Rückzugs des Eheschutzgesuchs die entsprechenden Beweismittel zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit beibringen müssen, was sie nicht getan hat.