2.3.2. Die Klägerin führte mit Gesuch vom 18. Juli 2025 einzig aus, sie erziele kein eigenes Einkommen und verfüge über keine Ersparnisse (Gesuch, S. 6). Sie behauptete nicht, dass es dem Beklagten möglich wäre, den beantragten Kostenvorschuss zu bezahlen, sondern führte einzig aus, ihr seien dessen aktuelle Einkommensverhältnisse unbekannt (Gesuch, S. 5). Auch in der Folge reichte die Klägerin die von ihr im Gesuch für die Bedarfsberechnung in Aussicht gestellten Dokumente nicht ein, verwies die Vorinstanz jedoch mit dem Rückzug des Eheschutzgesuchs vom 6. August 2025, falls "zwecks Überprüfung der ehelichen Finanzen weitere Dokumente benötigt [würden]", an den Beklagten.