Diese Sichtweise greift zu kurz, vielmehr hätte die Vorinstanz zunächst prüfen müssen, ob die gesuchstellende Klägerin ihrer umfassenden Mitwirkungsobliegenheit und ihrer Behauptungslast betreffend die Leistungsfähigkeit des Beklagten nachgekommen ist (vgl. E. 2.2 oben). Dies stellt einen offensichtlichen Mangel dar, weshalb dessen Prüfung auch ohne diesbezüglich in der Beschwerde konkret vorgebrachte Beanstandungen zulässig ist (vgl. E. 1 oben).