2.3. 2.3.1. Mit angefochtenem Entscheid hiess die Vorinstanz das von der Klägerin gestellte Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses des Beklagten im Umfang von Fr. 2'000.00 gut, da dieser Antrag unbestritten geblieben sei (angefochtener Entscheid E. 6). Diese Sichtweise greift zu kurz, vielmehr hätte die Vorinstanz zunächst prüfen müssen, ob die gesuchstellende Klägerin ihrer umfassenden Mitwirkungsobliegenheit und ihrer Behauptungslast betreffend die Leistungsfähigkeit des Beklagten nachgekommen ist (vgl. E. 2.2 oben).