Wenn die Parteien anwaltlich vertreten sind, soll und muss sich das Gericht Zurückhaltung auferlegen wie im ordentlichen Prozess; namentlich ist es nicht Aufgabe des Gerichts, die Akten nach Beweismitteln zu durchforsten, die einer Partei günstig sein könnten. Über die Vollständigkeit der Behauptungen und Beweise hat es sich jedoch zu versichern, wenn diesbezüglich ernsthafte Zweifel bestehen (BGE 141 III 569 E. 2.3.1 f. mit -5-