Wie unter dem Verhandlungsgrundsatz im ordentlichen Verfahren haben die Parteien dem Gericht den entscheidrelevanten Sachverhalt zu unterbreiten und die allenfalls zu erhebenden Beweismittel zu bezeichnen. Das Gericht klärt nichts auf eigene Initiative ab, sondern weist die Parteien auf ihre Mitwirkungspflicht hin und hilft ihnen gegebenenfalls durch sachgemässe Fragen dabei, die notwendigen Behauptungen zu machen und die dazugehörigen Beweismittel zu bezeichnen. Weiter geht die Pflicht des Gerichts bei der Mitwirkung zur Sammlung des Prozessstoffs nicht. Wenn die Parteien anwaltlich vertreten sind, soll und muss sich das Gericht Zurückhaltung auferlegen wie im ordentlichen Prozess;