2.2.2. Das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses ist im summarischen Verfahren zu beurteilen (Art. 271 lit. a ZPO), wobei das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Art. 272 ZPO). Bei der sog. sozialen Untersuchungsmaxime geht es darum, die wirtschaftlich schwächere Partei zu schützen, die Gleichheit zwischen den Parteien herzustellen sowie das Verfahren zu beschleunigen. Dem Gericht obliegt einzig eine verstärkte Fragepflicht. Wie unter dem Verhandlungsgrundsatz im ordentlichen Verfahren haben die Parteien dem Gericht den entscheidrelevanten Sachverhalt zu unterbreiten und die allenfalls zu erhebenden Beweismittel zu bezeichnen.