2.2. 2.2.1. Der Anspruch eines Ehegatten auf einen Prozesskostenvorschuss setzt voraus, dass der gesuchstellende Ehegatte nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess aus eigenen Mitteln zu finanzieren, und dass seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (BGE 138 III 672 E. 4.2.1). Ausserdem muss der in Anspruch genommene Ehegatte über die erforderlichen Mittel verfügen, damit er zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet werden kann (Urteile des Bundesgerichts 5A_251/2023 vom 18. November 2024 E. 3.1 und 5D_17/2024 vom 6. November 2024 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).