1.2. Da kein Grund für die Durchführung einer mündliche Parteiverhandlung ersichtlich ist, wird gestützt auf Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten entschieden. Damit wird der Antrag des Beklagten auf Beizug eines Dolmetschers für die türkische Sprache für sämtliche Verhandlungen gegenstandslos. 2. 2.1. Umstritten ist die mit angefochtenem Entscheid angeordnete Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses an die Klägerin für das Eheschutzverfahren (Dispositiv-Ziffer 3).