3. 3.1. Mit Eingabe vom 8. September 2025 (Postaufgabe) erhob der Beklagte gegen diesen Entscheid Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung von dessen Dispositiv-Ziffer 3 betreffend seine Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an die Klägerin, die unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung sowie den Beizug eines Dolmetschers für die türkische Sprache. 3.2. Mit Eingabe vom 29. September 2025 nahm die Klägerin zur Beschwerde Stellung und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde bzw. eventualiter die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren.